{"id":69,"date":"2023-03-30T16:16:38","date_gmt":"2023-03-30T16:16:38","guid":{"rendered":"https:\/\/oegmw.at\/?page_id=69"},"modified":"2023-05-26T11:30:40","modified_gmt":"2023-05-26T11:30:40","slug":"statuten","status":"publish","type":"page","link":"https:\/\/oegmw.at\/en\/statuten","title":{"rendered":"Statuten"},"content":{"rendered":"<h4 class=\"wp-block-heading\">\u00a7 1 Name, Sitz und T\u00e4tigkeitsbereich<\/h4>\n\n\n\n<p>Der Verein f\u00fchrt den Namen \u201e\u00d6sterreichische Gesellschaft f\u00fcr Musikwissenschaft\u201c. Er hat seinen Sitz in Wien. Die T\u00e4tigkeit des Vereins ist r\u00e4umlich nicht beschr\u00e4nkt.<\/p>\n\n\n\n<h4 class=\"wp-block-heading\">\u00a7 2 Zweck und Mittel<\/h4>\n\n\n\n<p>Abs. 1<br>Der Verein, dessen T\u00e4tigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, dient der Herstellung und Pflege von Kontakten zwischen den in \u00a7 3 genannten Personen zum Zweck der F\u00f6rderung der \u00f6sterreichischen Musikwissenschaft.<\/p>\n\n\n\n<p>Abs. 2<br>Der Erreichung des Vereinszwecks dienen die Durchf\u00fchrung von Forschungs- und Lehrvorhaben sowie von wissenschaftlichen Veranstaltungen (Vortr\u00e4ge, Kongresse, Fortbildungsveranstaltungen, u.\u00e4.) und die Herausgabe von Publikationen.<\/p>\n\n\n\n<p>Abs. 3<br>Die erforderlichen finanziellen Mittel werden aufgebracht durch Beitrittsgeb\u00fchren, Mitgliedsbeitr\u00e4ge, \u00f6ffentliche Subventionen, private Zuwendungen von Todes wegen oder unter Lebenden, sonstige Eink\u00fcnfte.<\/p>\n\n\n\n<h4 class=\"wp-block-heading\">\u00a7 3 Arten der Mitgliedschaft<\/h4>\n\n\n\n<p>Abs. 1<br>Mitglieder des Vereins sind: ordentliche Mitglieder, F\u00f6rderer\/F\u00f6rderinnen, Ehrenmitglieder.<\/p>\n\n\n\n<p>Abs. 2<br>Ordentliche Mitglieder sind physische und juristische Personen, die an den Zielen des Vereins interessiert sind. F\u00f6rderer\/F\u00f6rderinnen sind physische und juristische Personen, die den Verein durch au\u00dferordentliche Zahlungen (Beitrittsgeb\u00fchr und\/oder erh\u00f6hter Mitgliedsbeitrag) unterst\u00fctzen. Ehrenmitglieder sind physische Personen, die sich um die \u00f6sterreichische Musikwissenschaft oder den Verein in besonderem Ma\u00dfe verdient gemacht haben.<\/p>\n\n\n\n<h4 class=\"wp-block-heading\">\u00a7 4 Erwerb der Mitgliedschaft<\/h4>\n\n\n\n<p>Abs. 1<br>Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Pr\u00e4sidiums durch die Generalversammlung. Jedes ordentliche Mitglied ist berechtigt, dem Pr\u00e4sidium Vorschl\u00e4ge f\u00fcr die Ernennung zum Ehrenmitglied zu erstatten.<\/p>\n\n\n\n<p>Abs. 2<br>Die Mitgliedschaft als F\u00f6rderer\/F\u00f6rderinnen wird bei Erf\u00fcllung der Voraussetzungen des \u00a7 3 Abs. 2 durch das Pr\u00e4sidium verliehen. Die au\u00dferordentlichen von F\u00f6rderern\/F\u00f6rderinnen zu leistenden Zahlungen werden von der Generalversammlung nach Art und H\u00f6he festgesetzt.<\/p>\n\n\n\n<p>Abs. 3<br>Das Pr\u00e4sidium kann den Beitritt eines ordentlichen Mitglieds mit Zweidrittelmehrheit ablehnen.<\/p>\n\n\n\n<h4 class=\"wp-block-heading\">\u00a7 5 Beendigung der Mitgliedschaft<\/h4>\n\n\n\n<p>Abs. 1<br>Die Mitgliedschaft endet bei physischen Personen durch den Tod, bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtspers\u00f6nlichkeit, ferner durch Austritt oder durch Ausschluss.<\/p>\n\n\n\n<p>Abs. 2<br>Der Austritt ist dem Pr\u00e4sidium durch rekommandiertes Schreiben zu erkl\u00e4ren.<\/p>\n\n\n\n<p>Abs. 3<br>Der Ausschluss eines Mitgliedes kann vom Pr\u00e4sidium verf\u00fcgt werden wegen<\/p>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\">\n<li>eines trotz zweimaliger Mahnung l\u00e4nger als ein Jahr andauernden R\u00fcckstands mit einer aus dieser Satzung obliegenden Zahlung<\/li>\n\n\n\n<li>eines unehrenhaften Verhaltens<\/li>\n\n\n\n<li>einer Handlung, die schwerwiegend gegen die Interessen des Vereins gerichtet ist<\/li>\n\n\n\n<li>einer beharrlichen Verletzung der Mitgliedspflichten. Eine solche liegt vor, wenn das Mitglied trotz schriftlicher Abmahnung durch das Pr\u00e4sidium eine neuerliche Pflichtverletzung vergeht oder in einem seine Pflichten verletzenden Zustand verharrt<\/li>\n\n\n\n<li>wegen eines Verhalten gem. \u00a7 15 Abs. 5<\/li>\n<\/ol>\n\n\n\n<p>Abs. 4<br>Der Ausschlu\u00df nach Abs. 3 Z. 2-5 ist dem Mitglied unter Angabe der Gr\u00fcnde schriftlich mitzuteilen und kann durch eine binnen drei\u00dfig Tagen einzubringende Berufung an die Generalversammlung angefochten werden. Bis zur Berufungsentscheidung ruhen die Mitgliedsrechte.<\/p>\n\n\n\n<p>Abs. 5<br>Aus den in Abs. 3 genannten Gr\u00fcnden kann die Generalversammlung auf Antrag des Pr\u00e4sidiums die Ehrenmitgliedschaft aberkennen.<\/p>\n\n\n\n<p>Abs. 6<br>Ausgeschlossene Mitglieder haben weder auf die R\u00fcckerstattung von Mitgliedsbeitr\u00e4gen noch auf das Vereinsverm\u00f6gen Anspruch. Die Verpflichtung, f\u00e4llig gewordene, aus diesen Statuten obliegende Zahlungen zu leisten, bleibt von der Beendigung der Mitgliedschaft unber\u00fchrt.<\/p>\n\n\n\n<h4 class=\"wp-block-heading\">\u00a7 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder<\/h4>\n\n\n\n<p>Abs. 1<br>S\u00e4mtliche Mitglieder haben das Recht auf Teilnahme an den Vereinsveranstaltungen, auf Einsichtnahme in die Protokolle, in die Rechnungsf\u00fchrung und auf Beschluss der Generalversammlung in alle \u00fcbrigen Schriftst\u00fccke des Vereins.<\/p>\n\n\n\n<p>Abs. 2<br>Ordentliche Mitglieder sind berechtigt, Antr\u00e4ge an das Pr\u00e4sidium zu stellen. Der Pr\u00e4sident hat seinen Beschluss dem Antragsteller\/der Antragstellerin mitzuteilen.<\/p>\n\n\n\n<p>Abs. 3<br>Das Stimmrecht in der Generalversammlung und bei brieflichen Abstimmungen sowie das aktive und passive Wahlrecht kommen nur den ordentlichen Mitgliedern zu. Ehrenmitglieder und F\u00f6rderer\/F\u00f6rderinnen besitzen in der Generalversammlung ein Beratungsrecht.<\/p>\n\n\n\n<p>Abs. 4<br>S\u00e4mtliche Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach besten Kr\u00e4ften zu f\u00f6rdern, die Statuten des Vereins und die Beschl\u00fcsse seiner Organe zu beachten und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen oder der Zweck des Vereins Abbruch erleiden k\u00f6nnte.<\/p>\n\n\n\n<p>Abs. 5<br>Die ordentlichen Mitglieder sind zur p\u00fcnktlichen Entrichtung des Mitgliedsbeitrags in der von der Generalversammlung beschlossenen H\u00f6he verpflichtet. F\u00fcr studentische Mitglieder kann ein herabgesetzter Beitrag beschlossen werden. F\u00f6rderer\/F\u00f6rderinnen haben die au\u00dferordentlichen Zahlungen zu entrichten. Ehrenmitglieder sind von einer Beitragszahlung befreit.<\/p>\n\n\n\n<p>Abs. 6<br>Physische Personen, die die Mitgliedsrechte einer juristischen Person aus\u00fcben wollen, haben auf Verlangen ihre Vertretungsbefugnis durch schriftliche Urkunde nachzuweisen.<\/p>\n\n\n\n<h4 class=\"wp-block-heading\">\u00a7 7 Vereinsorgane<\/h4>\n\n\n\n<p>Organe des Vereins sind die Generalversammlung, das Pr\u00e4sidium, die Rechnungspr\u00fcfer\/ Rechnungspr\u00fcferinnen und das Schiedsgericht.<\/p>\n\n\n\n<h4 class=\"wp-block-heading\">\u00a7 8 Generalversammlung<\/h4>\n\n\n\n<p>Abs. 1<br>Die ordentliche Generalversammlung findet einmal j\u00e4hrlich an einem vom Pr\u00e4sidium zu beschlie\u00dfenden Ort statt.<\/p>\n\n\n\n<p>Abs. 2<br>Eine au\u00dferordentliche Generalversammlung findet auf Beschluss des Pr\u00e4sidiums, der Generalversammlung oder auf schriftlichen, mit Begr\u00fcndung versehenen Antrag eines Viertels der ordentlichen Mitglieder statt. Sie ist binnen vier Wochen nach Beschlussfassung bzw. Einlangen des Antrags einzuberufen.<\/p>\n\n\n\n<p>Abs. 3<br>Die Einberufung der ordentlichen wie der au\u00dferordentlichen Generalversammlung hat sp\u00e4testens drei Wochen vor dem Termin durch das Pr\u00e4sidium mittels schriftlicher Einladung an alle Mitglieder zu erfolgen. Die Einladung hat Zeit und Ort sowie die vorl\u00e4ufige Tagesordnung zu enthalten.<\/p>\n\n\n\n<p>Abs. 4<br>Tagesordnungspunkte zur Generalversammlung sind sp\u00e4testens acht Tage vor dem Termin beim Pr\u00e4sidium schriftlich einzureichen.<\/p>\n\n\n\n<p>Abs. 5<br>G\u00fcltige Beschl\u00fcsse &#8211; ausgenommen solche \u00fcber einen Antrag auf Einberufung einer au\u00dferordentlichen Generalversammlung &#8211; k\u00f6nnen nur zur Tagesordnung gefasst werden.<\/p>\n\n\n\n<p>Abs. 6<br>Jedes ordentliche Mitglied hat in der Generalversammlung eine Stimme. F\u00f6rderer\/F\u00f6rderinnen sowie Ehrenmitglieder besitzen ein Beratungsrecht.<\/p>\n\n\n\n<p>Abs. 7<br>Die Generalversammlung ist bei Anwesenheit eines Drittels der Mitglieder, jedenfalls aber 30 Minuten nach der festgesetzten Zeit beschlussf\u00e4hig.<\/p>\n\n\n\n<p>Abs. 8<br>Das Pr\u00e4sidium kann vereinsfremde Personen, die den Beratungen aufgrund ihrer Sachkenntnis oder ihrer Stellung im \u00f6ffentlichen Leben f\u00f6rderlich sein k\u00f6nnten, ohne Stimmrecht der Generalversammlung beiziehen.<\/p>\n\n\n\n<p>Abs. 9<br>Wahlen und Beschl\u00fcsse erfolgen in der Generalversammlung, so nichts Anderes bestimmt ist, mit einfacher Mehrheit. Auf Verlangen eines Drittels der anwesenden ordentlichen Mitglieder, jedenfalls aber bei der Entscheidung \u00fcber die Aufnahme eines Ehrenmitglieds, ist geheim mittels Stimmzettel abzustimmen.<\/p>\n\n\n\n<p>Abs. 10<br>Den Vorsitz in der Generalversammlung f\u00fchrt der Pr\u00e4sident\/die Pr\u00e4sidentin, im Falle seiner\/ihrer Verhinderung der Vizepr\u00e4sident\/die Vizepr\u00e4sidentin. Ist auch dieser\/diese verhindert, w\u00e4hlt die Generalversammlung einen Vorsitzenden\/eine Vorsitzende.<\/p>\n\n\n\n<p>Abs. 11<br>\u00dcber die Verhandlungen der Generalversammlung ist ein Protokoll zu f\u00fchren, aus dem die Zahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer, das Vorliegen der Beschlussf\u00e4higkeit, die behandelten Gegenst\u00e4nde, die gefassten Beschl\u00fcsse und deren statutengem\u00e4\u00dfe G\u00fcltigkeit, insbesondere das Stimmverh\u00e4ltnis, ersehen werden kann. Das Protokoll ist vom Pr\u00e4sident\/von der Pr\u00e4sidentin und vom Schriftf\u00fchrer\/von der Schriftf\u00fchrerin zu zeichnen und der n\u00e4chsten Generalversammlung zur Kenntnis zu bringen.<\/p>\n\n\n\n<h4 class=\"wp-block-heading\">\u00a7 9 Wirkungskreis der Generalversammlung<\/h4>\n\n\n\n<p>Aufgaben der Generalversammlung sind<\/p>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\">\n<li>Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses<\/li>\n\n\n\n<li>Bestellung und Abberufung der Rechnungspr\u00fcfer\/Rechnungspr\u00fcferinnen<\/li>\n\n\n\n<li>Stichwahl zwischen Kandidaten\/Kandidatinnen f\u00fcr eine Pr\u00e4sidiumsfunktion<\/li>\n\n\n\n<li>Beratung und Beschlu\u00dffassung \u00fcber Antr\u00e4ge zur Tagesordnung<\/li>\n\n\n\n<li>Entscheidung \u00fcber Berufungen gegen Ausschl\u00fcsse von Mitgliedern<\/li>\n\n\n\n<li>Festsetzung der H\u00f6he des Mitgliedsbeitrags und von Art und H\u00f6he der au\u00dferordentlichen Zahlungen der F\u00f6rderer\/F\u00f6rderinnen<\/li>\n\n\n\n<li>Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft<\/li>\n\n\n\n<li>Beschlussfassung \u00fcber die wissenschaftliche T\u00e4tigkeit des Vereins<\/li>\n\n\n\n<li>Beschlussfassung \u00fcber Statuten\u00e4nderungsantr\u00e4ge<\/li>\n\n\n\n<li>Beschlussfassung \u00fcber die briefliche Abstimmung \u00fcber die Aufl\u00f6sung des Vereins. Ein solcher Beschluss bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder bzw. ihrer Vertreter\/Vertreterinnen.<\/li>\n<\/ol>\n\n\n\n<h4 class=\"wp-block-heading\">\u00a7 10 Statuten\u00e4nderung<\/h4>\n\n\n\n<p>Eine Statuten\u00e4nderung erfolgt durch briefliche Abstimmung unter Wahrung der Anonymit\u00e4t. Der Abstimmung darf ein Statuten\u00e4nderungsentwurf nur dann unterzogen werden, wenn er zuvor von der Generalversammlung beschlossen wurde.<\/p>\n\n\n\n<h4 class=\"wp-block-heading\">\u00a7 11 Das Pr\u00e4sidium<\/h4>\n\n\n\n<p>Abs. 1<br>Das Pr\u00e4sidium besteht aus dem Pr\u00e4sidenten\/der Pr\u00e4sidentin, dem Vizepr\u00e4sidenten\/der Vizepr\u00e4sidentin, dem Generalsekret\u00e4r\/der Generalsekret\u00e4rin, der\/die zugleich die Funktion des Schriftf\u00fchrers\/der Schriftf\u00fchrerin aus\u00fcbt, dem Schatzmeister\/der Schatzmeisterin und zwei weiteren Mitgliedern.<\/p>\n\n\n\n<p>Abs. 2<br>Die Mitglieder des Pr\u00e4sidiums werden mittels brieflicher Abstimmung unter Wahrung der Anonymit\u00e4t f\u00fcr eine Funktionsperiode von vier Jahren gew\u00e4hlt.<\/p>\n\n\n\n<p>Abs. 3<br>Die briefliche Abstimmung erfolgt mittels eines Stimmzettels, der abgesehen von der Nach- oder Neuwahl in lediglich eine Funktion eine Rubrik f\u00fcr die Funktion des Pr\u00e4sidenten\/der Pr\u00e4sidentin und eine gemeinsame Rubrik f\u00fcr alle \u00fcbrigen jeweils neuzubestimmenden Pr\u00e4sidiumsfunktionen zu enthalten hat. In die Rubrik f\u00fcr die Funktion des Pr\u00e4sidenten\/der Pr\u00e4sidentin ist von den W\u00e4hlerinnen und W\u00e4hlern ein Name einzutragen, in die Rubrik f\u00fcr die \u00fcbrigen Pr\u00e4sidiumsfunktionen sind maximal so viele Namen einzutragen, wie \u00fcbrige Pr\u00e4sidiumsfunktionen zu besetzen sind. Die Eintragung von mehr Namen zieht die Ung\u00fcltigkeit der betreffenden Stimmabgabe nach sich. Zum Pr\u00e4sidenten\/zur Pr\u00e4sidentin gew\u00e4hlt ist jener Kandidat\/jene Kandidatin, der\/die in der betreffenden Rubrik die meisten Nominierungen auf sich vereinigt. Zu \u00fcbrigen Pr\u00e4sidiumsmitgliedern sind diejenigen Kandidaten\/Kandidatinnen gew\u00e4hlt, die entsprechend der Zahl der zu vergebenden Pr\u00e4sidiumsfunktionen die meisten Nominierungen erhalten. Nominierungen als Pr\u00e4sident\/Pr\u00e4sidentin werden den dazu nicht Gew\u00e4hlten als Nominierungen zum \u00fcbrigen Pr\u00e4sidiumsmitglied angerechnet. Die Stimmausz\u00e4hlung erfolgt im Rahmen einer Generalversammlung. Sollte die H\u00f6chstzahl an Nominierungen (im Fall der Pr\u00e4sidentenwahl\/Pr\u00e4sidentinnenwahl) oder die f\u00fcr eine Wahlentscheidung relevante Zahl an Nominierungen (im Fall der Wahl der \u00fcbrigen Pr\u00e4sidiumsmitglieder) auf zwei oder mehrere Kandidaten\/Kandidatinnen entfallen, so f\u00fchrt die Generalversammlung zwischen diesen eine Stichwahl durch. Die Betrauung der ins Pr\u00e4sidium Gew\u00e4hlten mit den einzelnen Pr\u00e4sidiumsfunktionen gem \u00a7 11 Abs. 1 ausgenommen die Funktion des Pr\u00e4sidenten\/der Pr\u00e4sidentin nimmt das Pr\u00e4sidium in einer unverz\u00fcglich nach der Generalversammlung einzuberufenden Sitzung vor.<\/p>\n\n\n\n<p>Abs. 4<br>Eine unmittelbare Wiederwahl in dieselbe Funktion ist f\u00fcr ein Mal zul\u00e4ssig.<\/p>\n\n\n\n<p>Abs. 5<br>Das Pr\u00e4sidium ist berechtigt, f\u00fcr die Dauer der laufenden Funktionsperiode bis zu f\u00fcnf weitere Personen aus dem Kreis der ordentlichen Mitglieder als Pr\u00e4sidiumsmitglieder zu kooptieren. Macht das Pr\u00e4sidium von diesem Recht Gebrauch und sind unter den in Abs. 1 genannten Pr\u00e4sidiumsmitgliedern keine Studierenden vertreten, so ist zumindest ein studierendes Mitglied zu kooptieren.<\/p>\n\n\n\n<p>Abs. 6<br>In das Pr\u00e4sidium w\u00e4hl- bzw. kooptierbar sind nur solche ordentlichen Mitglieder, die ihren st\u00e4ndigen Wohnsitz oder Aufenthalt in \u00d6sterreich haben.<\/p>\n\n\n\n<p>Abs. 7<br>Die Funktion eines Pr\u00e4sidiumsmitglieds endet durch Verlust der Vereinsmitgliedschaft, durch Ablauf der Funktionsperiode oder durch R\u00fccktritt.<\/p>\n\n\n\n<p>Abs. 8<br>Bei Ausscheiden eines Pr\u00e4sidiumsmitgliedes r\u00fcckt jener Kandidat\/jene Kandidatin ein, der\/die f\u00fcr die betreffende Funktion bei der letzten Wahl die n\u00e4chsthohe Zahl an Nominierungen erlangt hat. Sollte die Reihe der bei der letzten Wahl nominierten Kandidaten\/Kandidatinnen ausgesch\u00f6pft sein, erfolgt eine Neuwahl.<\/p>\n\n\n\n<p>Abs. 9<br>Die Neubestellung einzelner Pr\u00e4sidiumsmitglieder gem. Abs. 8 erfolgt f\u00fcr die restliche Funktionsperiode des gerade amtierenden Pr\u00e4sidiums.<\/p>\n\n\n\n<p>Abs. 10<br>Das Pr\u00e4sidium wird vom Pr\u00e4sidenten\/von der Pr\u00e4sidentin, bei dessen\/deren Verhinderung vom Vizepr\u00e4sidenten\/von der Vizepr\u00e4sidentin einberufen. \u00dcber begr\u00fcndetes Verlangen eines Drittels der Pr\u00e4sidiumsmitglieder ist das Pr\u00e4sidium binnen acht Tagen einzuberufen.<\/p>\n\n\n\n<p>Abs. 11<br>Das Pr\u00e4sidium ist bei Anwesenheit der H\u00e4lfte seiner Mitglieder beschlu\u00dff\u00e4hig. Es entscheidet, so nichts anderes bestimmt ist, mit einfacher Mehrheit. Auf Verlangen eines Drittels der anwesenden Mitglieder ist namentlich oder geheim mittels Stimmzettel abzustimmen.<\/p>\n\n\n\n<p>Abs. 12<br>Das Pr\u00e4sidium kann zu seinen Sitzungen und jenen von Kommissionen Vereinsmitglieder oder auch vereinsfremde Personen ohne Stimmrecht beiziehen, wenn dies aufgrund ihrer Sachkenntnis oder ihrer Stellung im \u00f6ffentlichen Leben f\u00fcr die Beratung f\u00f6rderlich erscheint.<\/p>\n\n\n\n<p>Abs. 13<br>\u00dcber die Beschl\u00fcsse des Pr\u00e4sidiums ist ein Protokoll in sinngem\u00e4\u00dfer Anwendung des \u00a7 8 Abs. 11 zu f\u00fchren, das der\/die Vorsitzende und der Schriftf\u00fchrer\/die Schriftf\u00fchrerin zu unterzeichnen haben.<\/p>\n\n\n\n<h4 class=\"wp-block-heading\">\u00a7 12 Wirkungskreis des Pr\u00e4sidiums<\/h4>\n\n\n\n<p>Das Pr\u00e4sidium ist das leitende Organ des Vereines und hat f\u00fcr die Abwicklung der Vereinsgesch\u00e4fte zu sorgen. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:<\/p>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\">\n<li>Aufstellung des allj\u00e4hrlichen Voranschlages und des Rechnungsabschlusses<\/li>\n\n\n\n<li>Einberufung der ordentlichen und au\u00dferordentlichen Generalversammlung<\/li>\n\n\n\n<li>Vorbereitung der Antr\u00e4ge f\u00fcr die Generalversammlung<\/li>\n\n\n\n<li>Obsorge f\u00fcr den Vollzug der in der Generalversammlung gefassten Beschl\u00fcsse<\/li>\n\n\n\n<li>Entscheidung \u00fcber die Ablehnung von Beitritten gem. \u00a7 4 Abs. 1<\/li>\n\n\n\n<li>Aufnahme von Gr\u00fcndern\/Gr\u00fcnderinnen und F\u00f6rderern\/F\u00f6rderinnen<\/li>\n\n\n\n<li>Entscheidung \u00fcber alle Angelegenheiten, die nicht ausdr\u00fccklich der Generalversammlung oder brieflicher Abstimmung vorbehalten sind<\/li>\n\n\n\n<li>Ausarbeitung einer Gesch\u00e4ftsordnung, welche von der Generalversammlung zu best\u00e4tigen ist<\/li>\n\n\n\n<li>Festsetzung von Aufwandsentsch\u00e4digungen; hievon betroffene Pr\u00e4sidiumsmitglieder haben bei solchen Beschl\u00fcssen kein Stimmrecht und k\u00f6nnen vom Pr\u00e4sidium von der Teilnahme an den diesbez\u00fcglichen Beratungen ausgeschlossen werden<\/li>\n\n\n\n<li>Bildung von Kommissionen<br>10a. Bestellung der ins Pr\u00e4sidium Gew\u00e4hlten in die einzelnen Pr\u00e4sidiumsfunktionen, sofern dies nicht gem. \u00a7 11 Abs. 3 durch direkte Wahl seitens der Vereinsmitglieder erfolgt<\/li>\n\n\n\n<li>Wahl und Abberufung der im \u00a7 11 genannten kooptierten Mitglieder des Pr\u00e4sidiums<\/li>\n<\/ol>\n\n\n\n<h4 class=\"wp-block-heading\">\u00a7 13 Obliegenheiten der Pr\u00e4sidiumsmitglieder<\/h4>\n\n\n\n<p>Abs. 1<br>Der Pr\u00e4sident\/die Pr\u00e4sidentin vertritt den Verein nach au\u00dfen. In wichtigen Angelegenheiten, besonders bei den Verein verpflichtenden Rechtsgesch\u00e4ften, obliegt die Vertretung dem Pr\u00e4sident\/der Pr\u00e4sidentin zusammen mit dem Generalsekret\u00e4r\/der Generalsekret\u00e4rin. Schlie\u00dft die Verpflichtung des Vereins eine finanzielle Leistung ein, erfolgt die Vertretung durch Pr\u00e4sident\/Pr\u00e4sidentin, Generalsekret\u00e4r\/ Generalsekret\u00e4rin und Schatzmeister\/Schatzmeisterin.<\/p>\n\n\n\n<p>Abs. 2<br>Im Falle seiner\/ihrer Verhinderung gehen die Aufgaben des Pr\u00e4sidenten\/der Pr\u00e4sidentin auf den Vizepr\u00e4sidenten\/die Vizepr\u00e4sidentin \u00fcber.<\/p>\n\n\n\n<p>Abs. 3<br>Der Generalsekret\u00e4r\/die Generalsekret\u00e4rin sorgt f\u00fcr die Abwicklung der Vereinsgesch\u00e4fte, insbesondere obliegt ihm\/ihr der Schriftverkehr. Er\/Sie unterzeichnet die vereinsinternen Schrifst\u00fccke und f\u00fchrt das Protokoll im Pr\u00e4sidium und der Generalversammlug, sofern nicht auf seinen\/ihren Antrag hin anderes beschlossen wird.<\/p>\n\n\n\n<p>Abs. 4<br>Dem Schatzmeister\/der Schatzmeisterin obliegt die gesamte Geldgebarung des Vereins, die F\u00fchrung der Kassab\u00fccher und die Sammlung s\u00e4mtlicher Belege.<\/p>\n\n\n\n<h4 class=\"wp-block-heading\">\u00a7 14 Rechnungspr\u00fcfer\/Rechnungspr\u00fcferinnen<\/h4>\n\n\n\n<p>Abs. 1<br>Die Generalversammlung w\u00e4hlt auf die Dauer von vier Jahren mindestens zwei Rechnungspr\u00fcfer\/Rechnungspr\u00fcferinnen. Diese d\u00fcrfen nicht dem Pr\u00e4sidium angeh\u00f6ren.<\/p>\n\n\n\n<p>Abs. 2<br>Den Rechnungspr\u00fcfern\/Rechnungspr\u00fcferinnen obliegt die \u00dcberpr\u00fcfung des j\u00e4hrlichen Rechnungsabschlusses. Sie haben \u00fcber das Ergebnis der \u00dcberpr\u00fcfung an das Pr\u00e4sidium und in der Generalversammlung zu berichten.<\/p>\n\n\n\n<h4 class=\"wp-block-heading\">\u00a7 15 Schiedsgericht<\/h4>\n\n\n\n<p>Abs. 1<br>In allen Streitigkeiten aus dem Vereinsverh\u00e4ltnis entscheidet endg\u00fcltig ein Schiedsgericht.<\/p>\n\n\n\n<p>Abs. 2<br>Das Schiedsgericht setzt sich aus drei Personen zusammen. Je ein Schiedsrichter wird von jedem Streitteil aus dem Kreis der ordentlichen Mitglieder namhaft gemacht. Die beiden Schiedsrichter einigen sich auf eine dritte Person als Vorsitzenden, die dem Stand der Richter, Notare oder Rechtsanw\u00e4lte, nicht aber dem Verein angeh\u00f6ren mu\u00df. Bei Nichteinigung entscheidet unter den von den Schiedsrichtern f\u00fcr den Vorsitz vorgeschlagenen Personen das Los.<\/p>\n\n\n\n<p>Abs. 3<br>Ist an einer aus dem Vereinsverh\u00e4ltnis entstandenen Streitigkeit das Pr\u00e4sidium als Organ beteiligt, so obliegt seine Vertretung im Schiedsgericht einem Rechtskonsulenten\/einer Rechtskonsulentin.<\/p>\n\n\n\n<p>Abs. 4<br>Das Schiedsgericht f\u00e4llt seine Enscheidung bei Anwesenheit all seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit, ohne an bestimmte Normen gebunden zu sein, nach bestem Wissen und Gewissen.<\/p>\n\n\n\n<p>Abs. 5<br>Ein Mitglied, das sich in einer Streitigkeit aus dem Vereinsverh\u00e4ltnis nicht dem Schiedsgericht unterwirft oder die Entscheidung des Schiedsgerichts nicht anerkennt, kann aus dem Verein ausgeschlossen werden.<\/p>\n\n\n\n<h4 class=\"wp-block-heading\">\u00a7 16 Aufl\u00f6sung des Vereins<\/h4>\n\n\n\n<p>Abs. 1<br>Die freiwillige Aufl\u00f6sung des Vereins erfolgt durch briefliche Abstimmung unter Wahrung der Anonymit\u00e4t. Die Aufl\u00f6sung bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen.<\/p>\n\n\n\n<p>Abs. 2<br>Im Falle der Aufl\u00f6sung ist mit dem Vereinsverm\u00f6gen wie folgt zu verfahren: Dem Verein zur Zeit des Bestehens zugeflossene Subventionen der \u00f6ffentlichen Hand gehen an den jeweiligen Subventionsgeber zur\u00fcck; auf den Zeitraum zwischen Subventionserhalt und Vereinsaufl\u00f6sung ist hierbei in angemessener Form R\u00fccksicht zu nehmen. Aus anderen Quellen stammendes Vereinsverm\u00f6gen geht an die Geber\/Geberinnen zur\u00fcck oder wird an eine von diesen nominierte Stelle weitergeleitet.<\/p>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>\u00a7 1 Name, Sitz und T\u00e4tigkeitsbereich Der Verein f\u00fchrt den Namen \u201e\u00d6sterreichische Gesellschaft f\u00fcr Musikwissenschaft\u201c. Er hat seinen Sitz in Wien. 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