AG Transparenz Förderrichtlinien 

Bericht über die Besprechung für die Präsidiumssitzung am 27.03.2026

Arbeitsdokument über die Ausarbeitung der Förderrichtlinien von André, Eva & Jörg

Ziel: Erstellung von Förderrichtlinien, die auf der Website veröffentlicht werden und Information sowie Leitfaden für die Antragsstellung sein sollen. Die genaue Ausformulierung vieler Punkte erfolgt nach einer Abstimmung mit dem Präsidium.

§1 Förderungen durch die Österreichische Gesellschaft von Musikwissenschaft

  1. Die ÖGMW, vertreten durch das Präsidium, kann unter §3 der Richtlinien aufgeführte Aktivitäten finanziell fördern.
  2. Grundlage ist ein Antrag zur Förderung, den unter §2 berechtigte Personen an XY / in Form von XY stellen.
  3. Förderanträge werden in den Präsidiumssitzungen, die etwa X mal im Jahr stattfinden, zur Abstimmung gebracht
  4. Ausgeschriebene Stipendien werden in festgelegter Anzahl und mit festgelegter Obergrenze vergeben.
  5. Andere beantragte Förderungen werden im Einzelfall vom Präsidium innerhalb der Sitzungen beschlossen

§2 Antragsberechtigte Personen

  1. Anträge zur Förderung können ausschließlich Mitglieder der Österreichischen Gesellschaft für Musikwissenschaft stellen
  2. Anträge können ausschließlich für sich selbst bzw. eigene Aktivitäten gestellt werden, nicht stellvertretend für andere Personen
  3. Die ÖGMW fördert in erster Linie wissenschaftlichen Nachwuchs / early career researchers (die es noch zu definieren gilt, ab wann und bis wann in der akademischen Laufbahn) und Forschende, die über keine Anstellung verfügen
  4. Berechtigt sind diese erst, wenn andere Fördermöglichkeiten (z.B. durch die Arbeitsstelle oder Projektgelder) bereits ausgeschöpft oder nicht möglich sind.

§3 Förderwürdige Aktivitäten

  1. Die ÖGMW fördert grundsätzlich nur musikwissenschaftliche Aktivitäten mit einem Bezug zu Österreich (?)
  2. Vorrangig werden Konferenzteilnahmen in Form von Reisekostenzuschüssen gefördert, Voraussetzung dafür ist die Präsentation eines Beitrags in Form von Vortrag oder Poster von der antragstellenden Person.
  3. Ebenfalls förderwürdig ist die Organisation von Veranstaltungen gemäß §3(1). Auch hier müssen andere Fördermöglichkeiten zuerst abgeschöpft werden.
  4. Andere Tätigkeiten (z.B. Lehre, Projekte, Publikationen) werden nur in Ausnahmefällen beantragt werden (?)
  5. Nicht gefördert werden ???

§4 Antragstellung

  1. Anträge können (zu Zeitpunkt/en?) gestellt werden, formlos (?) an (?)
  2. Jeder Antrag muss eine Begründung der Notwendigkeit enthalten.
  3. Anträge sind zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu stellen (?) können Anträge im Nachhinein gestellt werden oder grundsätzlich nicht?

§5 Entscheidung 

  1. Über eine Genehmigung der Förderung entscheidet das Präsidiums mittels Abstimmung und einfacher Mehrheit.
  2. Das Präsidium kann nach Maßgabe auch einen Teil der beantragten Fördersumme genehmigen.
  3. Auch Anträge, die den Förderkriterien voll entsprechen, können abgelehnt werden, z.B. wenn entsprechende Fördergelder nicht mehr vorhanden sind.
  4. Die Information über Annahme oder Ablehnung des Antrags sowie der festgelegten Fördersumme ergeht zeitnah nach Beschluss und schriftlich an die antragstellende Person

§6 Umweltfreundlichkeit und Verhältnismäßigkeit

  1. Die ÖGMW berücksichtigt auch bei der Vergabe von Förderungen klimarelevante Aspekte.
  2. Besonders bei Reisekostenanträgen sind klimafreundliche Alternativen (Bahn statt Flugzeug, ÖPNV statt Taxi) vorzuziehen.
  3. Bei Nächtigungskosten ist auf Verhältnismäßigkeit zu achten. 
  4. Buchungen sollen zum frühestmöglichen Zeitpunkt gemacht werden, um die Kosten gering zu halten. 

$7 Auszahlung von Förderungen

  1. Reisekostenförderungen und -stipendien werden bis zu einer festgelegten Höchstsumme als Belegrefundierung ausgezahlt.
  2. Nicht nachweisbare Reise- und Nächtigungskosten sowie Teilnahmegebühren können nicht ausbezahlt werden. 
  3. Verpflegung und andere Ausgaben können nicht refundiert werden.
  4. Förderungen für die Durchführung von Veranstaltungen werden in vereinbarter Höhe ausgezahlt und sind Zweckgebunden, d.h. müssen bei Nichtdurchführung zurückerstattet werden. 
  5. Sämtliche Förderungen können ausschließlich per Überweisung an ein genanntes Konto ausbezahlt werden.
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