Förderrichtlinien der ÖGMW

§ 1 Förderungen durch die Österreichische Gesellschaft für Musikwissenschaft

  1. Die ÖGMw, vertreten durch das Präsidium, kann unter § 3 der Richtlinien aufgeführte Aktivitäten finanziell fördern.
  2. Grundlage ist ein Antrag zur Förderung, den unter § 2 berechtigte Personen an den*die Generalsekretär*in in unter § 4 spezifizierter Form stellen.
  3. Förderanträge werden in den Präsidiumssitzungen, die etwa sechsmal im Jahr stattfinden, zur Abstimmung gebracht, wenn sie spätestens zwei Wochen vor der Sitzung eingehen. Der jeweils nächste Sitzungstermin findet sich hier.
  4. Ausgeschriebene Stipendien werden in festgelegter Anzahl und mit festgelegter Obergrenze vergeben.
  5. Andere beantragte Förderungen werden im Einzelfall vom Präsidium innerhalb der Sitzungen beschlossen.

§ 2 Antragsberechtigte Personen

  1. Anträge zur Förderung können ausschließlich Mitglieder der Österreichischen Gesellschaft für Musikwissenschaft stellen.
  2. Anträge können ausschließlich für sich selbst bzw. eigene Aktivitäten gestellt werden, nicht stellvertretend für andere Personen.
  3. Die ÖGMw fördert in erster Linie early stage researchers (ab Studium bis fünf Jahre nach der Promotion) und Forschende, die über keine Anstellung verfügen.
  4. Berechtigt sind diese erst, wenn andere Fördermöglichkeiten (z.B. durch die Arbeitsstelle oder Projektgelder) bereits ausgeschöpft oder nicht möglich sind.

§ 3 Förderwürdige Aktivitäten

  1. Die ÖGMw fördert grundsätzlich nur musikwissenschaftliche Aktivitäten mit einem institutionellen, inhaltlichen oder persönlichen Bezug zu Österreich.
  2. Vorrangig werden Konferenzteilnahmen in Form von Reisekostenzuschüssen gefördert. Voraussetzung dafür ist die Präsentation eines Beitrags in Form von Vortrag oder Poster der antragstellenden Person. Ebenfalls förderwürdig sind die Organisation von Veranstaltungen gemäß § 3(1) sowie andere Tätigkeiten (z.B. Lehre, Exkursionen). Auch hier müssen andere Fördermöglichkeiten zuerst ausgeschöpft werden.
  3. Nicht gefördert werden Forschungsprojekte und Publikationen.

§ 4 Antragstellung

  1. Anträge können jederzeit formlos an den*die Generalsekretär*in gestellt werden.
  2. Jeder Antrag muss eine Gesamtdarstellung des Projekts, eine Begründung gemäß § 3 sowie eine Gesamtkalkulation, aus der der Anteil der bei der ÖGMw beantragten Förderkosten ersichtlich wird, enthalten.
  3. Anträge sind zum frühestmöglichen Zeitpunkt, keinesfalls im Nachhinein, zu stellen.

§ 5 Entscheidung 

  1. Über eine Genehmigung der Förderung entscheidet das Präsidium mittels Abstimmung und einfacher Mehrheit.
  2. Das Präsidium kann nach Maßgabe auch einen Teil der beantragten Fördersumme genehmigen.
  3. Anträge, die den Förderkriterien voll entsprechen, können abgelehnt werden, z.B. wenn entsprechende Fördergelder nicht mehr vorhanden sind.
  4. Die Information über Annahme oder Ablehnung des Antrags sowie die festgelegte Fördersumme ergeht zeitnah nach Beschluss und schriftlich an die antragstellende Person.

§ 6 Umweltfreundlichkeit und Verhältnismäßigkeit

  1. Die ÖGMw berücksichtigt bei der Vergabe von Förderungen auch klimarelevante Aspekte. Daher sind besonders bei Reisekostenanträgen klimafreundliche Alternativen (Bahn statt Flugzeug, ÖPNV statt Taxi) vorzuziehen.
  2. Bei Nächtigungskosten ist auf Verhältnismäßigkeit zu achten. 
  3. Buchungen sollen zum frühestmöglichen Zeitpunkt gemacht werden, um die Kosten gering zu halten. 

§ 7 Auszahlung von Förderungen

  1. Reisekostenförderungen und -stipendien werden bis zu einer festgelegten Höchstsumme als Belegrefundierung ausgezahlt.
  2. Nicht nachweisbare Reise- und Nächtigungskosten sowie Teilnahmegebühren können nicht ausbezahlt werden. 
  3. Verpflegung und andere Ausgaben können nicht refundiert werden.
  4. Förderungen für die Durchführung von Veranstaltungen werden in vereinbarter Höhe ausgezahlt und sind zweckgebunden, d.h. müssen bei Nichtdurchführung zurückerstattet werden. 
  5. Sämtliche Förderungen können ausschließlich per Überweisung an ein genanntes Konto ausbezahlt werden.

Für Rückfragen im Zuge der Antragstellung kontaktieren Sie bitte das Generalsekretariat der ÖGMw.

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